Vereinssatzung

Satzung des Segel-Club Einheit e.V., Bad Saarow Stand 2012

 

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Segel-Club Einheit e.V.“, abgekürzt „SC Einheit e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Saarow, Alte Eichen 18A. Er ist im Vereinsregister des Landkreises Oder-Spree unter der Nr. 21 eingetragen und damit rechtsfähig. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern ist das Kreisgericht in Fürstenwalde.
(2) Der Verein ist Mitglied des Verbandes Brandenburgischer Segler e.V., des Deutschen Seglerverbandes und des Landessportbundes. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein ist ein Segelsportverein.
(2) Der SC Einheit e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck wird verwirklicht durch - Förderung, Erhalt und Pflege des Wassersports, insbesondere des Segelsports in allen seinen Formen; - die umfassende Ausbildung seiner Mitglieder, vor allem der Kinder und Jugendlichen hierfür; - die Pflege der Kameradschaft der Mitglieder nach traditionellem Brauch und sportlichen Belangen; - aktives Mitwirken aller Mitglieder beim Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz
in Übereinstimmung mit den ökologischen Anforderungen entsprechend dem Grundgesetz des Deutschen Seglerverbandes und damit im Sinne der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen gemäß der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und darauf aufbauender weiterer Vorschriften.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, auch nicht beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(5) Nachgewiesene Aufwände von Mitgliedern bei Wahrnehmung satzungsgemäßer Zwecke können auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Beschluss des Vorstandes aus Mitteln des Vereins im Rahmen der allgemeinen Sitte ersetzt werden. 
(6) Die Mitglieder des Vereins tragen dafür Sorge, dass die zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Fonds, Gemeinschaftsobjekte, Bootshäuser, Hafen, Sport und Außenanlagen gepflegt und erhalten bleiben und effektiv und zielgerichtet nach den Grundsätzen strengster Sparsamkeit genutzt werden. 
(7) Die Nutzer der Ressourcen des Vereins zahlen eine angemessene Vergütung an den Verein. Die Höhe der Vergütung regelt die Gebührenordnung des Vereins. 
(8) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 
(9) Die unmittelbare Tätigkeit des Segel-Club ist auf das Revier Scharmützelsee begrenzt. Das touristische Segeln der Mitglieder auf anderen Revieren erfolgt individuell.

§ 3 Mittel des Vereins

(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Beiträgen, Spenden, Gebühren, Einlagen, Nutzungsentgelten sowie sonstigen Zuwendungen, Umlagen und Erträgnissen. Einzelheiten regelt die Finanzierungsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
(2) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt in finanziell begründeten Einzelfällen hiervon abzuweichen. 
(3) Mittel des Vereins können verzinslichen Rücklagen zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erfüllen zu können.
(4) Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage des Vereins sind buchhalterisch darzustellen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht. Erklärungen, durch die sich der Verein verpflichtet, bedürfen der Schriftform.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden, soweit sie die Satzung und die Ziele des Vereins anerkennt. Aufgrund der ihm zustehenden Autonomie ist dabei der Verein selbst bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Mitgliedschaftsbewerber aufnehmen will. 
(2) Personen, die dauerhaft Ressourcen des Vereins wie Stegplätze, Kojen etc. nutzen, sollen Mitglied des Vereins sein.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(4) Der Verein besteht aus - ordentlichen Mitgliedern , die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben. - außerordentlichen Mitgliedern , die als volljährige Personen die Zwecke des Vereins zu fördern bestrebt sind. Sie haben kein Stimmrecht und können in keine Funktion des Vereins gewählt werden. Sie erhalten keinen Bootsliegeplatz. - Gastmitgliedern als außerordentlichen Mitgliedern, die Mitglieder eines anderen dem DSV angeschlossenen Vereins sind. - Ehrenmitgliedern , die sich um den Verein oder den Segelsport außergewöhnliche Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Sie haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von Beitragszahlungen befreit; - Jugendmitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Die Jugendmitglieder des Vereins bilden eine selbständige Abteilung. Sie geben sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung. Sie führen und verwalten sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Die Jugendabteilung entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel in eigener Zuständigkeit und der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften. Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann, der ihre Interessen im Vorstand des Vereins vertritt.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger in die Jugendabteilung des Vereins ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Bei Genehmigung des Antrages werden den Antragstellern die Mitgliedsrechte vorläufig verliehen, ohne Stimmrecht. Nach mindestens einjähriger Mitgliedsdauer entscheidet der Vorstand endgültig über die Aufnahme. Mit der endgültigen Aufnahme erhalten die ordentlichen Mitglieder das Stimmrecht.
(5) Jugendmitglieder können mit dem Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, auf schriftlichen Antrag ordentliche Mitglieder werden. 
(6) Im Falle einer Ablehnung des Antrages, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet in geheimer Abstimmung endgültig. Gegen die Aufnahme eines Mitgliedes können mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder die Versammlung anrufen, die dann in geheimer Wahl entscheidet.
(7) Aus der Mitgliedschaft im Segel-Club erwächst kein Rechtsanspruch auf einen Sommer- und/oder Winterliegeplatz für ein eigenes Boot.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. - Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Jahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres zugegangen sein. - Eine Streichung aus der Mitgliedsliste kann durch Beschluss des Vorstandes mit Stimmenmehrheit erfolgen, wenn das Mitglied seinen Pflichten aus der Beitragsordnung ungeachtet schriftlicher Auforderung nicht binnen einer gesetzten Frist nachkommt. - Auf Ausschluss kann erkannt werden wegen unehrenhaften oder fortgesetzten gemeinschaftswidrigen Verhaltens, fortgesetzter Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins bzw. Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins. - Streichung und Ausschluss werden endgültig in der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden und bedürfen keiner Frist.

§6 Recht und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins entsprechend Ordnungen und Beschlüssen zu nutzen. 
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weitere Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, gemeinschaftliche Leistungen im Dienste des Vereins zu erbringen.

§7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand 
(2) Zur Lösung spezifischer oder zeitweiliger Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand Ausschüsse gebildet werden.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Entsprechend den Interessen der Gemeinschaft ist eine ordentliche Mitgliederversammlung möglichst halbjährlich, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es - der Vorstand beschließt oder - ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt. Es ist zu sichern, dass alle Mitglieder in entsprechender Weise und rechtzeitig vom Termin und von der Tagesordnung dieser Versammlung in Kenntnis gesetzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgend Aufgaben: - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer - Entlastung und Wahl des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit - Genehmigung des Haushaltplanes - Beschlussfassung über Anträge - Satzungsänderungen - Wahl der Mitglieder für vorgesehene Ausschüsse - Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins. 
(5) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch einen schriftlichen Aushang mindestens zwei und höchstens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Termin. 
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.
(7) Anträge können gestellt werden - von jedem erwachsenen Mitglied - vom Vorstand. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge sind mit einer Zweidrittelmehrheit in der Versammlung zu bejahen. 
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§9 Der Vorstand

(1) Zum Vorstand im Sinne des BGB gehören - der 1. Vorsitzende - der 2. Vorsitzende - der Schatzmeister - der Grundstückswart - der Schriftführer und Kulturwart - der Sportwart und Takelmeister.
(2) Vorstand wird ergänzt um folgende stimmberechtigte Beisitzer - Jugendwart - Jugendsprecher. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere Beisitzer erweitert werden. Der Jugendwart und ggfs. weitere Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendsprecher wird von der Jugendabteilung gewählt.
(3) Der Vorstand gemäß §9(1) vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis, die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
(4) Die Geschäftsführung durch den Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und an den beschlossenen und damit genehmigten Jahresetat gebunden. Der Vorstand kann Etatposten untereinander ausgleichen.
(5) Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder erforderlich werden, ebenso für Änderungen, die sich aus Änderungen des Grundgesetzes des DSV ergeben, ist der Vorstand ermächtigt. Die Bestätigung durch die Mitglieder erfolgt in der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen.
(8) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das durch die Mitglieder eingesehen werden kann. Beschlüsse im Vorstand werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, im Rechtsverkehr einen bevollmächtigten Vertreter zu berufen, auch wenn dieser nicht selbst dem Verein angehört.

§10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§11 Haftung

(1) Aus Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können keine
Ersatzansprüche abgeleitet werden.
(2) Weitere Haftungsansprüche werden durch die der Vereinsgründung zugrundeliegenden
Rechtsvorschriften geregelt.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vereinsvermögen
auf einen anderen als gemeinnützig anerkannten Segelsportverein des Reviers Scharmützelsee zu übertragen, der das übertragene Vermögen im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Dazu ist die vorherige Zustimmung des Finanzamtes erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestimmt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Die Satzung vom 5. April 1992 verliert damit ihre Gültigkeit.

Bad Saarow, den 12. Mai 2012